Allgemeine Einkaufsbedingungen
der RT-Lasertechnik GmbH,
33378 Rheda-Wiedenbrück – Stand 06/21

Einkaufsbedingungen

 Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmen sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Regelung unserer Einkaufsvorgänge.

I. Allgemeines 

I.1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle Einkaufsvorgänge zwischen uns und unseren Lieferanten. Diesen entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen erkennen wir nur dann an, wenn diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.

In der Annahme von Waren sowie Dienstleistungen als auch durch deren Bezahlung ist keine Zustimmung zu sehen. Dies gilt selbst dann, wenn die Annahme oder die Bezahlung in Kenntnis der abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten erfolgt.

 I.2. Alle früheren Vereinbarungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit, die diesen Einkaufsbedingungen entgegenstehen oder sie ergänzen. Gegenbestätigungen des Lieferanten unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

I.3 Mündliche Vereinbarungen jeder Art, insbesondere nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen, sind nur wirksam, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.                                                        

I.4 Die Schriftform im Sinne dieser Einkaufsbedingungen wird auch durch die Textform gewahrt. Dies umfasst insbesondere die Übermittlung per Telefax, Datenfernübertragung oder E-Mail.
 
 

II. Gewährleistung 

Die Gewährleistungszeit für Sach- und Rechtsmängel beträgt drei Jahre. Dies gilt nicht bei Arglist. Eine kürzere Verjährungsfrist für Sachmängel gilt nur soweit diese schriftlich vereinbart wurde. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes. Etwaige gesetzliche längere Verjährungsfristen gelten vorrangig.

III. Bestellungen

III. 1. Bestellungen sind nur dann verbindlich, wenn wir diese schriftlich erteilen. Mündlich oder telefonisch vorgenommene Bestellungen bedürfen einer nachträglichen Bestätigung durch uns in Schriftform. Bei Lieferungen, die nicht aufgrund ordnungsgemäßer Bestellung nach den vorstehenden Regelungen erfolgen, können wir die Annahme und die Zahlung verweigern.  

III. 2. Im Falle von Unklarheiten in der Bestellung, müssen diese durch Rückfrage des Lieferanten an uns in Schriftform geklärt werden.

III. 3. Der Lieferant ist verpflichtet, die Annahme der Bestellung spätestens am nächsten Werktag, zu bestätigen.

III. 4. Weichen Auftragsannahmen oder Bestätigungsschreiben des Lieferanten von der Bestellung ab, so ist der Lieferant verpflichtet, ausdrücklich darauf hinzuweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Fall erst mit der Zustimmung von uns in Schriftform zustande.                                                                                   

III.5 Für jede Bestellung wird eine Auftragsbestätigung benötigt. Diese muss spätestens am nächsten Werktag vorliegen.  Liegt die Auftragsbestätigung nicht vor, so sind wir zum Widerruf berechtigt.

III.6 Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.

III.7 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen an, sind wird zum Widerruf berechtigt.

IV. Geheimhaltungsklausel

Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

V. Änderungen

Wir können Änderung des Liefergegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei dieser Änderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.

VI. Preise

Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus. Dies gilt insbesondere für Preiserhöhungen, gleich welche Ursache sie haben. Eine Berufung auf § 313 BGB ausgeschlossen. Es bleibt uns unbenommen, im Falle des Lieferverzuges Schadensersatzansprüche geltend zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten.

VII. Vollständigkeit der Unterlagen

VII.1 Auf Versandanzeigen, Frachtbriefen, Rechnungen, Auftragsbestätigungen und sämtlicher Korrespondenz mit uns sind unsere Maschinennummer, Projektnummer sowie die Bestell-Nummer anzugeben. Des Weiteren anzugeben sind auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, unsere Artikelnummer, die Artikelnummer des Lieferanten, Preise und Mengen, die Artikelbezeichnung, die Kommission sowie die Angabe des verbindlichen Liefertermins.                                                                                                                                     

VII.2 Werkzeugnisse müssen spätestens mit der Anlieferung per E-Mail an werkszeugnisse@rt-lasertechnik.de mit dem Hinweis unserer Bestellnummer vorliegen.

VII.3 Der Lieferant ist für alle Folgen verantwortlich, die sich aus der Nichteinhaltung der in Ziffer VII.1 und VII.2 normierten Verpflichtungen ergeben.

VII.4 Die Zahlungsbedingungen sind erst mit Eingang der neu ausgestellten Rechnung gültig.

VIII. Rechnungen

VIII.1 Rechnungen sind mit allen erforderlichen Nachweisen und Bezugnahme auf die Bestelldaten anzufertigen und an rechnungseingang@rt-lasertechnik.de zu senden.

VIII.2 Verzögerungen aufgrund der Nichteinhaltung dieser Vorgaben gehen zu Lasten des Lieferanten. Zahlungsfristen beginnen in solchen Fällen nicht vor der Vorlage prüfbarer und diesen Regelungen entsprechender Rechnungen zu laufen.

VIII.3 Die Fristen laufen nach Zugang der Rechnung, jedoch nicht vor vollständiger mangelfreier Lieferung bzw. Vorlage alle Dokumente die unter Ziffer VII. dieser Einkaufsbedingungen aufgeführt werden.

IX. Fehlende Unterlagen

Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen, kann sich der Lieferant nur berufen, wenn die Unterlagen schriftlich angemahnt wurden und wir diese nicht innerhalb angemessener Frist übersandt haben.

X. Erfüllungsort

X.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Liefer-/Leistungsverpflichtung die von uns angegebene Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle; für alle übrigen Verpflichtungen beider Seiten ist der Erfüllungsort die Ferdinand-Braun-Str.2, 33378 Rheda-Wiedenbrück.                                                                                                                                                                                                     X.2 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten.

X.3 Unsererseits besteht keine Verpflichtung, eine zusätzliche Gefahrenversicherung abzuschließen oder zu bezahlen.

X.4 Die Gefahr jeder Verschlechterung, einschließlich des zufälligen Untergangs, bleibt bis zur Ablieferung an der vereinbarten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle beim Verkäufer. Wir sind nicht verpflichtet, Wagenladungen vor Eintreffen der Lieferpapiere abzufertigen.

XI. Lieferung

XI.1 Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der ordnungsgemäße Eingang der Ware bzw. die einwandfreie Erbringung der Leistung sowie die Übergabe der Dokumentation bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme. Die Lieferavisierung hat 24 Stunden vor der geplanten Lieferung an die E-Mail-Adressen einkauf-bestellungen@rt-lasertechnik.de sowie zusätzlich wareneingang@rt-lasertechnik.de mitgeteilt zu werden.                                

XI.2 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn wir haben diesen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.

XII. Lieferterminverzögerung

XII.1 Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Liefertermin nicht eingehalten werden kann, so hat dieser uns unverzüglich unter Angabe von Gründen und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen. Der Lieferant ist verpflichtet, in solchen Fällen dennoch alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der vereinbarte Liefertermin eingehalten werden kann oder sich nur eine geringe Verzögerung ergibt. Uns ist schriftlich mitzuteilen, welche Maßnahmen in diesem Fall unternommen wurden oder noch zu erbringen sind.

XII.2 Durch die Mitteilung einer voraussichtlichen Lieferverzögerung ändert sich der vereinbarte Liefertermin nicht. Wir behalten uns vor, alle Kosten die uns als Folge einer schuldhaft unterbliebenen oder verspäteten Unterrichtung / Lieferung entstehen, an den Lieferanten weiter zu leiten. Dies schließt auch die zusätzlich entstehenden Kosten eines Deckungskaufs ein.

XIII. Vorzeitige Anlieferung

XIII.1 Sollte der Liefertermin vorgezogen werden, sind wir vorab schriftlich oder in Textform darüber zu informieren. Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vor.                                                                                                      

XIII.2 Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.                                                                                                                                                                                                         

XIII.3 Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen.

XIV. Produktänderung / Produkteinstellung

Sollte der Lieferant beabsichtigen, seine Produktion zu ändern oder einzustellen, wird er uns dies unverzüglich schriftlich anzeigen. Bei einer Produktionseinstellung hat der Lieferant sicherzustellen, dass die bisher an uns gelieferten Materialien noch mindestens drei Monate nach der Mitteilung lieferbar sind.

XV. Mängelanzeige

XV.1 Wir werden Ihnen offene Mängel der Lieferung unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Lieferung bei uns. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.                                                                                                     XV.2 Der Lieferant trägt alle im Zusammenhang mit der Mangelfeststellung und Mangelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, soweit sie bei uns anfallen. Dies umfasst insbesondere Untersuchungskosten, Aus- und Einbaukosten, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.                                                                      

XV.3 Dies gilt auch, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, jedoch nicht, wenn hierdurch unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen.    

  

XVI. Serienfehler

Treten gleichartige Mängel bei mehr als 5 Prozent der gelieferten Teile auf (Serienfehler), sind wir berechtigt, die gesamte vorhandene Liefermenge als mangelhaft zurückzuweisen sowie die gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Mängelansprüche für diese geltend zu machen.

XVII. Reparaturen

Nachbesserungen und Neulieferungen sind auch im Mehrschichtbetrieb oder im Überstunden- oder Feiertagsstundeneinsatz vorzunehmen, falls dies aus bei uns vorliegenden dringenden betrieblichen Gründen erforderlich und dem Lieferanten zumutbar ist.

XVIII. Recht zur Selbstvornahme und Mängelansprüche

XVIII.1 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtungen aus der Mängelhaftung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst treffen oder von Dritten treffen lassen.

XVIII.2 Uns steht das Recht zu, die Art der Nacherfüllung zu wählen.                                                                                                                   

XVIII.3 In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Nachbesserung selbst ausführen oder durch einen Dritten ausführen lassen.                                                                                                                                                                                             

XVIII.4 Kleine Mängel können von uns ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden ohne dass hierdurch die Verpflichtungen des Lieferanten aus der Mängelhaftung eingeschränkt werden. Uns steht in diesem Fall das Recht zu, den Lieferanten mit den erforderlichen Aufwendungen zu belasten. Selbes gilt, wenn plötzlich ungewöhnlich hohe Schäden drohen.

XIX. Hemmung der Verjährung

Solange über die Berechtigung unserer Reklamation verhandelt wird, ist der Ablauf der Gewährleistungszeit der betroffenen Anlage/Anlagenteile von der Meldung der Betriebsstörung bis zum Abschluss der Verhandlungen bzw. bis zum Ende der Reparaturarbeiten gehemmt.

XX. Abrufe aus Rahmenverträgen

XX.1 Sollten trotz rechtzeitiger Mengenavisierung durch uns mindestens zwei Tage vor Anlieferung der Liefertermin nicht eingehalten werden, behalten wir uns vor, selbst eine Abholung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu organisieren.

XX.2 Die festgelegten Rahmenmengen dürfen nicht unterliefert werden.

XX.3 Eine Überlieferung bis zu 15% ist zulässig.

XX.4 Die Rahmenmenge soll über die gesamte Laufzeit abgedeckt sein.

XX.5 Die Vertragslaufzeit verlängert sich auf einen angemessenen Zeitraum, wenn die Lieferverpflichtung seitens des Lieferanten nicht eingehalten werden. Eine Verpflichtung unsererseits, uns an die vertraglich abgestimmte Laufzeit zu halten, entfällt in solchen Fällen.

XXI. Sonderbestellungen

Sollte es bei Sonderbestelllungen zu Abweichungen kommen, sind diese Im Vorfeld schriftlich uns gegenüber anzumelden.

XXII. Rücktritt vom Vertrag

XXII.1 Erfüllt der Lieferant die mit der Auftragsbestätigung übernommenen Verpflichtung nicht oder nicht vertragsgemäß, können wir nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist der Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

XXII.2 Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag besteht für uns auch dann, wenn der Lieferant Liefereinstellungen / Änderungen am Artikel vornimmt ohne uns schriftlich hierüber in Kenntnis zu setzten. Selbes gilt, wenn für das Unternehmen des Lieferanten die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird.

XXII.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bei Dauerschuldverhältnissen bleibt unberührt.

XXIII. Verpackung/Anlieferung

XXIII.1 Das Material muss sortenrein verpackt sein. Unterschiedliche Materialstärken müssen auf getrennten Paletten angeliefert werden.

XXIII.2 Das Material muss korrekt orientiert sein. Insbesondere muss sich bei Tränenblechen die Träne unten befinden.

XXIII.3 Ferner darf das Material keine physischen Beschädigungen wie Kratzer, Beulen oder Walzfehler aufweisen. Chemische Beschädigungen dürfen nur insoweit vorliegen, dass eine Weiterverarbeitung möglich ist. Unzulässig ist es insbesondere, wenn das Material oxidiert ist.

XXIII.4 Das Material muss korrekt gekennzeichnet sein. Dabei muss der Lieferschein die Ware der Lieferung abbilden und die Schmelznummern der jeweiligen Positionen enthalten.

XXIII.5 Pakete und Bunde sind chargenrein anzuliefern. Paletten und Kanthölzer müssen zwecks Staplerentladung mindestens 70mm hoch sein.

XXIII.6 Sofern der Lieferant gegen Ziffer XXIII.1 – XXIII.5 dieser Einkaufsbedingungen verstößt und unsererseits dadurch ein Mehraufwand entsteht, so ist der Lieferant zum Ersatz verpflichtet.

XXIV. Beistellungen an externe Fertigungsbetriebe und Arbeitsschutz

XXIV.1 Das dem Lieferanten zur Verfügung beigestellte Material dient ausschließlich zur Verwendung für unsere Bestellungen. Soweit das beigestellte Material nicht für unsere Bestellung benötigt wird, ist es unverzüglich an uns zurückzugeben.

XXIV.2. Sofern wir dem Lieferanten Materialien zur Verfügung stellen, behalten wir uns an diesen das Eigentum vor. Verarbeitungen oder Umbildungen an diesen werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zzgl. USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

XXIV.3 Der Lieferant ist verpflichtet, die Fertigungsmittel ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist ferner verpflichtet, die uns gehörenden Fertigungsmittel zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.

XXIV.4 Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen und zu beachten, dass alle Umwelt- und Arbeitsschutzbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils gültigen Fassung eingehalten werden.

XXV. Höhere Gewalt

Im Falle von höherer Gewalt, unverschuldeter Betriebsstörungen, behördlicher Maßnahmen und anderer unabwendbarer Ereignisse wie beispielsweise Pandemien, sind wir für die Dauer des Ereignisses von unserer Verpflichtung zur rechtzeitigen Annahme der Leistung befreit. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir berechtigt, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten, sofern das Ereignis nicht von unerheblicher Dauer ist und eine Vertragsanpassung nicht geeignet ist.

XXVI. Schlussbestimmungen

XXVI.1 Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Einkaufsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

XXVI.2 Der Gerichtsstand liegt an unserem Geschäftssitz. Wir sind berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes, seiner Niederlassung oder des Erfüllungsortes zu verklagen.